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Name, Sitz, Bezirk
§ 1
(1) Der Bundesinnungsverband führt den Namen Zentralverband Werbetechnik –
Bundesinnungsverband der Schilder- und Lichtreklamehersteller –
Sein Sitz und Gerichtsstand ist Dortmund.
Sein Bezirk erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Bundesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts,
er wird mit Genehmigung der Satzung durch den Bundesminister für Wirtschaft
rechtsfähig.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet des Bundesinnungsverbandes umfaßt folgendes Handwerk:
Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk.
Aufgaben
§ 3
(1) Der Bundesinnungsverband hat die Aufgabe,
1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist.
2. die angeschlossenen Landesinnungsverbände und Innungen in der Erfüllung
ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen
auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§ 4
(1) Der Bundesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der den Innungsverbänden angehörigen Mitglieder fördern.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem
in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen,
2. die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch
die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf
sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
3. Tarifverträge abschließen,
4. die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse unterstützen.
Mitgliedschaft
§ 5
(1) Landesinnungsverbände des in §2 genannten Handwerks sind berechtigt, dem
Bundesinnungsverband als Mitglied beizutreten.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Bundesinnungsverband sind Hand-
werksinnungen des in §2 genannten Handwerks berechtigt, wenn der Landes-
innungsverband, dem sie angehören, dem Bundesinnungsverband nicht
angeschlossen ist oder wenn im Bezirk ihres Landes ein Landesinnungsverband für
das in der Handwerksinnung zusammengeschlossene Handwerk nicht besteht.
(3) Selbständige Handwerker (§1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks vom
17. September 1953 – BGBI S. 1411), die das in §2 genannte Handwerk betreiben,
sind berechtigt, dem Bundesinnungsverband als Einzelmitglied beizutreten,
wenn der Landesinnungsverband oder die Innung, der sie angehören, dem
Bundesinnungsverband nicht angeschlossen ist oder wenn solche nicht bestehen.
(4) Personen und Firmen, die sich dem Schilder- und Lichtreklamehersteller-
handwerk besonders verbunden fühlen, können als fördernde Mitglieder dem
Bundesinnungsverband beitreten.
Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender
Stimme teilnehmen.
(5) Personen, die sich um die Förderung des Bundesinnungsverbandes oder eines
der von ihm umfassten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Bundesinnungsverband
(Aufnahmeantrag) ist bei diesem schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der
Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entschei-
dung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 7
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahme-
antrag; sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss.
§ 8
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Bundesinnungsverbandes kann nur zum Schluss
des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Vor Abgabe der Austrittserklärung eines Mitgliedsverbandes bzw. einer Mitglieds-
innung ist einem Vertreter des Bundesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung
in der Mitgliederversammlung des Mitgliedsverbandes bzw. der Mitgliedsinnung
zu geben.
§ 9
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen
werden, wenn sie
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäß
Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Bundesinnungsverbandes
nicht befolgen,
2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderungen länger als ein Jahr
im Rückstand geblieben sind.
(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben;
hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem
Bundesinnungsverband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einem Antrag auf
Wiederaufnahme zu behandeln.
§ 10
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen.
Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres
Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten,
welche dem Bundesinnungsverband gegenüber bestehen, werden durch das Aus-
scheiden nicht berührt.
§ 11
(1) Die Mitglieder des Bundesinnungsverbandes haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesinnungsverbandes
nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und
Anordnungen der Organe zu benutzen.
§ 12
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Bundesinnungs-
verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungs-
gemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bundesinnungsverbandes
zu befolgen.
Wahl- und Stimmrecht
§ 13
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der
dem Bundesinnungsverbandes angeschlossenen Landesinnungsverbände (Mitglieder-
verbände), Handwerksinnungen (Mitgliedsinnungen) und der Einzelmitglieder oder
deren Stellvertreter. Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Mitgliedsverbände
bzw. Innungen und Einzelmitglieder, welche mit den Beiträgen länger als ein Jahr
im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.
(2) Die Vertreter jedes Mitgliedsverbandes bzw. jeder Mitgliedsinnung und ihrer
Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung des Mitgliedsverbandes
bzw. der Mitgliedsinnung von diesem gewählt.
(3) Die Vertreter der Einzelmitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem beson-
deren Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl findet unter
Leitung des Vorsitzenden des Vorstandes des Bundesinnungsverbandes statt, der
Ort und Zeit der Wahl bestimmt und das Wahlverfahren regelt. Der Vorsitzende
Kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
§ 14
(1) Jeder Mitgliedsverband bzw. jede Mitgliedsinnung hat eine Stimme. Hat der
Mitgliedsverband bzw. die Mitgliedsinnung mehr als 10 Mitglieder, so hat der Ver-
band bzw. die Innung für je 10 und bei einer durch 10 nicht teilbaren Zahl auch
für den Rest eine weitere Stimme.
(2) Die Einzelmitglieder haben zusammen eine Stimme. Hat der Bundesinnungs-
verband mehr als 10 Einzelmitglieder, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Zahl der Stimmen setzt der Vorstand des Bundesinnungsverbandes
alljährlich bei der Aufstellung des Haushaltplanes fest. Treten nach dieser
Festsetzung im Laufe eines Jahres neue Mitglieder dem Bundesinnungsverband
bei, so wird für die Mitgliedsverbände und Mitgliedsinnungen die Stimmenzahl bei
der Aufnahme festgesetzt; bei Einzelmitgliedern findet eine Neufestsetzung nur
statt, wenn die Zahl von 10 Neuaufnahmen erreicht ist. Veränderungen der
Mitgliederzahl der Mitgliedsverbände bzw. Innungen, die sich nach der Festsetzung
der Stimmenzahl im Laufe eines Jahres ergeben, werden erst im nächsten Jahr
berücksichtigt.
(4) Die Stimmen eines Mitgliedsverbandes bzw. einer Mitgliedsinnung können
einheitlich durch einen Vertreter des Mitgliedsverbandes bzw. der Mitgliedsinnung
abgegeben werden, wenn dieser Vertreter von dem Mitgliedsverband bzw.
der Mitgliedsinnung hierzu bestellt und gegenüber dem Bundesinnungsverband
schriftlich benannt ist. In gleicher Weise regelt sich die Stimmabgabe der
Einzelmitglieder.
Organe
§ 15
Die Organe des Bundesinnungsverbandes sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
§ 16
(1) Die Vertreter der Mitgliedsverbände, der Mitgliedsinnungen und der
Einzelmitglieder (§ 13 Abs. 1) bilden die Mitgliederversammlung des
Bundesinnungsverbandes.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt außer den ihr durch die Satzung
zugewiesenen Angelegenheiten
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die
im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse,
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner
Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen
des Bundesinnungsverbandes,
6. die Beschlussfassung über
a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Bundesinnungsverband
fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme
der Anstellungsverträge für die Angestellten der Geschäftsstelle,
d) Anlegung des Vermögens des Bundesinnungsverbandes,
e) Aufnahme von Anleihen,
7. die Festsetzung des Entgeltes für die Benutzung der Einrichtungen des
Bundesinnungsverbandes,
8. die Wahl des Geschäftsführers,
9. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung
des Bundesinnungsverbandes.
§ 17
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der
Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von
einem Viertel der angeschlossenen Landesinnungsverbände und Innungen
schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
§ 18
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein;
bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden
Fällen die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten
sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift gilt als
genehmigt, wenn 14 Tage nach Zusendung an die Mitglieder kein Einspruch
erfolgt ist.
§ 19
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen
der §§ 36 und 37 mit einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegen-
heiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet
oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Bundesinnungsverbandes handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der
vertretenden Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
§ 20
(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und
erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht
widersprochen wird.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorstand
§ 21
(1) Der Vorstand besteht einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder
darf die Zahl der Innungen, die dem Verband zum Zeitpunkt der Wahl angehören,
um höchstens ein Mitglied übersteigen. Der Vorstand wird von der Mitglieder-
versammlung aus den wahlberechtigten Vertretern der Mitgliedsverbände,
Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder auf 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem besonderen
Wahlgang mit absoluter, die anderen Mitglieder werden gemeinschaftlich mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt,
findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten
oder eines von der Versammlung bestimmten Vertreters der Mitglieder, die Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
3a) Der Vorstand bestellt in seiner ersten Sitzung einen dreiköpfigen Vorstands-
ausschuss, dem der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und ein weiteres
Vorstandsmitglied angehören. Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen des
Vorstandsausschusses hinzuzuziehen.
(4) Die Wahl des Vorstandes ist dem Bundesminister für Wirtschaft binnen einer
Woche unter Angabe von Name, Wohnsitz und Handwerkszweig des Gewählten
mitzuteilen.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine
Beschlussfassung über den Widerruf ist jedoch nur zulässig, wenn dessen
Behandlung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung
vorgesehen ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenden
Stimmen beschlossen werden.
(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus,
so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest
der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 22
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu anzufertigen;
sie ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 23
(1) Der Vorstand vertritt den Bundesinnungsverband gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Willenserklärungen, welche den Bundesinnungsverband vermögensrechtlich
verpflichten, bedürfen der Schriftform; sie müssen von dem Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer oder einem
weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.
(3) Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer oder einem weiteren
Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Im übrigen kann die Erledigung des
laufenden Geschäftsverkehrs dem Geschäftsführer allein übertragen werden.
(4) Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften genügt die
Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, dass die darin bezeichneten
Personen in dieser Zeit den Vorstand bilden.
§ 24
(1) Der Vorstand führt die Verwaltung des Bundesinnungsverbandes; er bereitet die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand seine
Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern
durch eigene Beschlüsse regeln.
§ 25
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten
als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und
Entschädigung nach besonderen von der Mitgliederversammlung des Bundes-
Innungsverbandes zu beschließenden Sätzen gewährt. Dem Vorsitzenden
des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung für den mit seiner Tätigkeit ver-
bundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Ausschüsse
§26
(1) Der Bundesinnungsverband kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
(2) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitglieder-
versammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen; er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten lassen.
§ 27
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 28
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand des Bundesinnungsverbandes angehören dürfen. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Bundesinnungs-
verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederver-
sammlung zu berichten.
(3) Anstelle des Rechnungsprüfungsausschusses kann die Prüfung der
Jahresrechnung des Bundesinnungsverbandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung einem vereidigten Wirtschaftsprüfer übertragen werden.
Geschäftsstelle
§ 29
Für die Durchführung der Aufgaben des Bundesinnungsverbandes und seiner
Organe wird eine Geschäftsstelle unterhalten, die von einem Geschäftsführer
geleitet wird. Über den Sitz der Geschäftsstelle entscheidet die Mitgliederver-
sammlung. Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die
laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der
Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den
Angestellten unter seiner Leitung übertragenden Aufgaben verantwortlich. Der
Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitglieder-
versammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten
handelt. An den Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.
Die Wahl des Geschäftsführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die
Anstellung durch den Vorstand. Der Anstellungsvertrag bedarf der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
Beiträge
§ 30
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Bundesinnungsverbandes
erwachsenen Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder
aus anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge
aufzubringen.
(2) Die Beiträge werden vierteljährlich erhoben. Sie werden bei der Aufstellung des
Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist
auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf
den Eintritt folgenden Monats.
(4) Für die Benutzung von Einrichtungen des Bundesinnungsverbandes kann ein
Entgelt erhoben werden.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 31
(1) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember
(2) Der Vorstand des Bundesinnungsverbandes hat jährlich über den zur Erfüllung
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand
einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das
folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan
gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die
Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.
§ 32
Der Vorstand des Bundesinnungsverbandes hat innerhalb der ersten drei Monate
des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr
aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die
erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs-
prüfungsausschuss bzw. Wirtschaftsprüfer ist sie der Mitgliederversammlung zur
Abnahme vorzulegen.
§ 33
Das vom Vorstand als Kassenprüfer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des
Bundesinnungsverbandes verantwortlich.
§ 34
Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes
oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu
prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Verbands-
vermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
Schadenshaftung
§ 35
Der Bundesinnungsverband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum
Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung
§ 36
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen;
sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich
mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen beschließen.
(3) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wirtschaft.
Auflösung des Bundesinnungsverbandes
§ 37
(1) Die Auflösung des Bundesinnungsverbandes ist beim Vorstand
schriftlich zu beantragen.
(2) Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Mitglieds-
verbände und Mitgliedsinnungen gestellt, so ist eine außerordentliche nur zur
Verhandlung über diesen Antrag bestimmende Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht
mindestens drei Viertel der Stimmen sämtlicher Mitgliedsverbände und Mitglieds-
innungen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
(4) Die Auflösung des Bundesinnungsverbandes ist durch die mit der Abwicklung
der Geschäfte Beauftragten (§38) in dem Veröffentlichungsorgan des
Bundesinnungsverbandes und, wenn ein solches nicht besteht, im „Deutschen
Handwerksblatt“ bekannt zu machen.
§ 38
(1) Im Falle der Auflösung des Bundesinnungsverbandes sind die Verbands-
mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr
sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der Abwicklung
der Geschäfte des Bundesinnungsverbandes Beauftragten zu zahlen.
(2) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Bekanntmachungen
§ 39
Bekanntmachungen des Bundesinnungsverbandes erfolgen durch Rundschreiben und
im "Deutschen Handwerksblatt".
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